Neue „Rahmen­verein­barung für die Werks­vermess­ung von Stamm­holz 2026“ (RVWV 2026) – Der DFWR informiert die Wald­besitzenden

Information des DFWR an die Waldbesitz­enden als Ergänzung zur gemeinsamen Presse­mitteilung des DESH und DFWR vom 18.05.2026 „Meilenstein für die Forst- und Holzbranche“.

Berlin, 01.09.2026 – Die RVWV 2026 ist ein neuer, gemeinsam von DFWR und DeSH getragener Branchenstandard für die Werksvermessung von Stammholz. Sie führt insbesondere bei der Ermittlung des Abrechnungsmaßes zu Änderungen. Für Waldbesitzende ist wichtig: Die Anwendung der RVWV 2026 erfolgt nicht automatisch, sondern muss in die jeweilige Vertragsbeziehung einbezogen werden. Der Übergang von der RVWV 2005 zur RVWV 2026 sollte daher bewusst vertraglich geregelt und in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. 

Die RVWV 2026 ist seit dem 15.05.2026 gültig; ihre Anwendung wird von DFWR und DeSH ab dem 01.07.2026 empfohlen. Für die einzelne Geschäftsbeziehung zwischen Waldbesitz und Käufer folgt daraus jedoch kein automatischer Umstellungszwang. Die Werksvermessung ist Bestandteil der jeweiligen kaufvertraglichen Vereinbarung. Daher ist im Kaufvertrag eindeutig zu regeln, ob nach RVWV 2005, RVWV 2026 oder einer anderen Vermessungsgrundlage abgerechnet wird. 

Der Übergang zur RVWV 2026 sollte bewusst vertraglich geregelt werden. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt der Umstellung, der Zertifizierungsstatus der Anlage bzw. Protokollvariante und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Abrechnungsmaß zu berücksichtigen. 

Waldbesitzende sollten kurzfristige Vertragsänderungen zur Vermessungsgrundlage nicht ungeprüft akzeptieren. Vor einer Umstellung sollte nachvollziehbar geklärt sein, welche Vermessungsvariante angewendet wird, ab welchem Zeitpunkt sie gilt, ob die Anlage bzw. Protokollvariante zertifiziert ist und wie etwaige Auswirkungen auf das Abrechnungsmaß vertraglich berücksichtigt werden. 

Auf der Seite 2 dieses Informationsschreibens (siehe Anlage) sind die konkreten Prüfbausteine bzw. eine Liste an konkreten Handlungsempfehlungen aufgeführt, die in der nun bevorstehenden Umstellungsphase hilfreich sind. 

Bei fachlichen oder vertraglichen Unsicherheiten empfiehlt der DFWR, frühzeitig den jeweiligen Ansprechpartner Werksvermessung des Bundeslandes einzubinden. Die zuständigen Ansprechpartner sind unter [https://rvr-deutschland.de/rvwv/] abrufbar. 

Als Kernbotschaft empfiehlt der DFWR: Die neue RVWV ist kein Grund, hektisch Nachträge zu unterschreiben. Sie ist ein Anlass, Vermessungsgrundlage, Zeitpunkte, Zertifizierungsstatus und Preiswirkung klar zu regeln.

Quelle: DFWR

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